Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: „TAKATUF“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Bayreuth. Die postalische Anschrift des Vereins ist beim 1. Vorsitzenden. Der Sitz des Vereins kann je nach Bedarf und Entwicklung der Aktivitäten verändert werden.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Vermittlung der tschadischen Kultur in Deutschland, die Förderung des Austauschs zwischen TschaderInnen in Deutschland, Deutschen und anderen in Deutschland Lebenden sowie die Förderung von Entwicklung und Bildung im Tschad.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung von Workshops,Vorträgen, Diskussionen, kulturellen Veranstaltungen, Projekttagen usw., die die unterschiedlichen tschadischen Kulturen, Sprachen, sozialen und ökonomischen Situationen einem interessierten Publikum vorstellen und vermitteln.

b) Konkrete Projektplanungen im Tschad, darunter die Förderung und Durchführung von Projekten für den Aufbau einer nachhaltigen Subsistenzwirtschaft und Infrastruktur.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass sie für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mindestbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

5.1 Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Beim Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.

5.2 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Gewichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Beim Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung,

b) Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl und Abwahl und Entlastung des Vorstands, - Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes, - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, - Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, - Beschlussfassung über die Berufung gegen eine Entscheidung des Vorstands über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (postalisch oder elektronisch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist einE SchriftführerIn zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem VersammlungsleiterIn und SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

a) Erste/-r Vorsitzende/-r,

b) stellvertretende/-r Vorsitzende/-r,

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Die Ladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die bzw. den 1. Vorsitzenden, unter Mitteilung der Tagesordnung, spätestens drei Tage vorher. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Ladung zur Vorstandsitzung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit (z.B. bei Enthaltung) entscheidet die Stimme der bzw. des 1. Vorsitzenden. 

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die Ort und Zeit der Veranstaltung, die Namen der Teilnehmenden, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festhalten. 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Eine

 Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Tschad.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn das Vorhaben ordnungsgemäß vorab in der Tagesordnung angekündigt wurde

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 06.05.2017 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.